LG DÜSSELDORF vom 03.02.2010, | 12 O 173/09 | |
Wettbewerbsverstoss des Betreibers einer Homepage für Flugbuchungen | ||
bei Angabe eines "Gesamtpreises" und zusätzlicher Buchungsgebühren | ||
Der Betreiber einer Internetseite für Flugbuchungen verstösst gegen Wettbewerbsrecht, wenn er in der Übersicht über die verfügbaren Flüge im ersten Buchungsschritt den jeweiligen Flugpreis als End- preis bezeichnet, aber in einem weiteren Buchungsschritt zu diesem Preis zwingend noch Buchungsgebühren hinzukommen. Etwas anderes er- gibt sich auch nicht aus einem Sternchenvermerk in der Flügeüber- sicht mit dem Hinweis auf das zusätzliche Anfallen von Buchungsge- bühren, deren Höhe aber nicht näher bezeichnet wird. (Aus den Grün- den: ...Art. 23 Verordnung 1008/2008/EG bestimmt, dass Preis, Steu- ern, Gebühren und sonstige zusätzliche Entgelte zwingend stets an- zugeben sind. Der angegebene Flugpreis muss mithin bereits anfäng- lich eine eventuelle Servicecharge enthalten. Irreführend ist es, wenn die Angaben zum kompletten Endpreis sowie zu anderen Elementen fehlen. Ein verständiger Verbraucher versteht unter dem Begriff "Gesamtpreis" den Preis, der von ihm tatsächlich zu zahlen ist...). |