Alterseinstufungen der FSK
(freiwillige Selbstkontrolle)
Auch ich möchte unsere Kinder,
Schüler und die Jugend vor Gewalt und Pornographie im Internet
schützen. Nachdem mir viele Freunde Hinweise gegeben haben, daß man
auf diese Seite auch über andere Links gelangt, habe ich diesen
Schutz implementiert. Die nachfolgenden Einstufungen habe ich der
freiwilligen Selbstkontrolle der Filmindustrie entnommen. Weitere
Informationen gibt es unter Jugendschutz
und FSK. Für die "Halbstarken"
ab 16 gibt es ein nettes Beispiel.
Jörg Hempel, D-90425 Nürnberg
"Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
Kleinkinder erleben
filmische Darstellungen unmittelbar und spontan. Ihre Wahrnehmung
ist vorwiegend episodisch ausgerichtet, kognitive und strukturierende
Fähigkeiten sind noch kaum ausgebildet. Schon dunkle Szenarien,
schnelle Schnittfolgen oder eine laut bedrohliche Geräuschkulisse
können Ängste mobilisieren oder zu Irritationen führen.
Kinder bis 6 Jahre identifizieren sich vollständig mit der
Spielhandlung und den Filmfiguren. Vor allem bei Bedrohungssituationen
findet eine direkte Übertragung statt. Gewaltaktionen, aber
auch Verfolgungen oder Beziehungskonflikte lösen Ängste
aus, die nicht selbständig und alleine abgebaut werden können.
Eine schnelle und positive Auflösung problematischer Situationen
ist daher sehr wichtig.
"Freigegeben ab 6 Jahren"
Ab 6 Jahren entwickeln Kinder zunehmend
die Fähigkeit zu kognitiver Verarbeitung von Sinneseindrücken.
Allerdings sind bei den 6- bis 11-jährigen beträchtliche
Unterschiede in der Entwicklung zu berücksichtigen. Etwa mit
dem 9. Lebensjahr beginnen Kinder, fiktionale und reale Geschichten
unterscheiden zu können. Eine distanzierende Wahrnehmung wird
damit möglich. Bei jüngeren Kindern steht hingegen noch
immer die emotionale, episodische Impression im Vordergrund. Ein
6-jähriges Kind taucht noch ganz in die Filmhandlung ein, leidet
und fürchtet mit den Identifikationsfiguren. Spannungs- und
Bedrohungsmomente können zwar schon verkraftet werden, dürfen
aber weder zu lang anhalten noch zu nachhaltig wirken. Eine positive
Auflösung von Konfliktsituationen ist auch hier maßgebend.
"Freigegeben ab 12
Jahren"
Bei Jugendlichen dieser Altersgruppe ist
die Fähigkeit zu distanzierter Wahrnehmung und rationaler Verarbeitung
bereits ausgebildet. Erste Genre-Kenntnisse sind vorhanden. Eine
höhere Erregungsintensität, wie sie in Thrillern oder
Science-Fiction-Filmen üblich ist, wird verkraftet. Problematisch
ist dagegen zum Beispiel die Bilderflut harter, gewaltbezogener
Action-Filme, die zumeist noch nicht selbständig verarbeitet
werden kann. 12- bis 15-jährige befinden sich in der Pubertät,
einer schwierigen Entwicklungsphase der Selbstfindung, die mit großer
Unsicherheit und Verletzbarkeit verbunden ist. Insbesondere Filme,
die zur Identifikation mit einem "Helden" einladen, dessen
Rollenmuster durch antisoziales, destruktives oder gewalttätiges
Verhalten geprägt ist, bieten ein Gefährdungspotential.
Die Auseinandersetzung mit Filmen, die gesellschaftliche Themen
seriös problematisieren, ist dieser Altersgruppe durchaus zumutbar
und für ihre Meinungs- und Bewußtseinsbildung bedeutsam.
"Freigegeben ab 16 Jahren"
Bei 16- bis 18-jährigen kann von einer
entwickelten Medienkompetenz ausgegangen werden. Problematisch bleibt
die Vermittlung sozial schädigender Botschaften. Nicht freigegeben
werden Filme, die Gewalt tendenziell verherrlichen, einem partnerschaftlichen
Rollenverhältnis der Geschlechter entgegenstehen, einzelne
Gruppen diskriminieren oder Sexualität auf ein reines Instrumentarium
der Triebbefriedigung reduzieren. Auch die Werteorientierung in
Bereichen wie Drogenkonsum, politischer Radikalismus oder Ausländerfeindlichkeit
wird mit besonderer Sensibilität geprüft.
Ein schönes Beispiel , das auch mit meinen
Hobbies zu tun hat, seht Ihr hier; Du musst
aber mindestens 16 Jahre alt sein !
"Nicht freigegeben unter 18 Jahren"
Erhält ein Film, Video oder sonstiger Bildträger
keine Jugendfreigabe, wird er lediglich auf Übereinstimmung
mit § 2 der FSK-Grundsätze hin geprüft. Dessen Maßstäbe
liegen deutlich unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Normen.
An dieser Entscheidung sind allein die Vertreterinnen und Vertreter
der Film- und Videowirtschaft beteiligt. Dieses Kennzeichen signalisiert
eine Abwägung zwischen einem ethischen Minimalstandard und
genrespezifischen Ästhetiken. Das Kennzeichen dient mit seiner
Schutzfunktion der freien Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit
sowie der Kunstfreiheit. Die strafrechtlichen Vorschriften (§
130 Volksverhetzung, § 131 Gewaltverherrlichung, § 184
Pornografie Strafgesetzbuch) sind die gesetzlich vorgegebenen Schranken
der Filmfreiheit.
Prüfung für die stillen Feiertage
Nach Art. 140 des Grundgesetzes sind die
Sonn- und Feiertage gesetzlich geschützt. Besonderen Rechtsschutz
genießen die "stillen" Feiertage Karfreitag, Allerheiligen,
Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag. Nicht freigegeben
für die stillen Feiertage werden Filme, die dem Charakter dieser
Feiertage so sehr widersprechen, daß eine Verletzung des religiösen
Empfindens zu befürchten ist. Die bundesweit gültigen
Entscheidungen der FSK sind keine Empfehlung für die Vorführung
an Feiertagen, gewährleisten aber Rechtsschutz für die
Filmtheater.
Freigaben online
Für die Zukunft ist geplant, die FSK-Freigaben
auch online zu dokumentieren.
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